Translate

Mittwoch, 20. November 2013

Du sollst nicht...

Wer kennt sie nicht, die 10 Gebote. Und wenn schon nicht alle, dann zumindest "Du sollst nicht töten!" und "Du sollst nicht stehlen!".

Du sollst niemanden verhauen! oder Du sollst keine Frau oder ein Kind vergewaltigen! steht dort nicht! Leider! Derartige Verbrechen waren den Autoren des Alten Testaments wohl nicht schwerwiegend genug. Oder galt es hier, eigene Verbrechen auszuklammern und zu banalisieren? Einige Mitglieder der katholischen Kirche haben in jüngster Zeit diesbezüglich durch eigene Verbrechen ihren Standpunkt deutlich gemacht.

In Hamburg ist es am Wochende wieder passiert. Ein Mann hat ein fünfjähriges Mädchen in seine Wohnung gelockt und brutal mißbraucht.

Für die Vergewaltigung von Kindern sieht das deutsche Strafrecht diese Lösung vor:

§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wohlgemerkt, oben genannter Paragraph bezieht sich einzig auf den Mißbrauch. Sicherlich kommen hier noch Körperverletzung, Entführung und Ähnliches hinzu, aber ich bin kein Jurist. Beschränken wir uns hier auf Paragraph 176. Jemand aus Deiner Nachbarschaft entführt Deine kleine Tochter vom Spielplatz vor dem Haus, schlägt und vergewaltigt sie. Die Formulierung "Mißbrauch" empfinde ich persönlich schon als Hohn. Hört man Mißbrauch, fallen einem spontan auch Drogen, Zigaretten und Alkohol ein. Er hat "ES" nicht mißbraucht, ER hat Dein Kind brutal vergewaltigt! Und könnte, nach deutschem Strafrecht, mit einer Bewährungsstrafe davon kommen. Zur Bewährungsstrafe können alle Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§56 StGB). ER vergewaltigt Deine Tochter und läuft trotzdem frei rum, so als wäre nichts gewesen. Deine Tochter bleibt für den Rest ihres Lebens traumatisiert.

Vergleichen wir mal:

§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Fazit: Ein Leben zu zerstören ist bei uns nicht verwerflicher als einen Tresor zu knacken. Man beachte Punkt 4!!!